Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 24 Übergangsvorschrift
Stand: 25.08.2026
Für Anträge auf Erstattung von Gutachten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gestellt worden sind, ist § 15 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.