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§ 23 BayGaV (Bayern) — Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse

Bayerische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit sich aus den Vorschriften des Teils 2 nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Teils 1 entsprechend anwendbar.