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# § 14 BayGaV (Bayern) — Erstattung von Gutachten

Bayerische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Es kann verlangt werden, dass die Antragsberechtigung glaubhaft gemacht wird.

(2) Soweit Eigentümer nicht selbst Antragsteller sind, ist ihnen vor Erstattung eines Gutachtens Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Ermittlung des Verkehrswerts maßgeblichen Umständen zu äußern.

(3) Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. Es ist von den Gutachtern, die mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

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Zitiervorschlag: § 14 BayGaV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/14

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