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# § 12 BayGaV (Bayern) — Bodenrichtwerte

Bayerische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bodenrichtwerte sind zu Beginn eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln.

(2) Die Bodenrichtwerte sind spätestens ab dem 30. Juni des Jahres ihrer Ermittlung einen Monat lang in den Gemeinden zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann zusätzlich im Internet erfolgen. Art der Veröffentlichung sowie Ort und Dauer sind ortsüblich bekannt zu machen. Auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten, ist dabei hinzuweisen.

(3) Der Zugang zu den Bodenrichtwerten erfolgt auch in digitaler Form über ein geografisches Informationssystem.

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Zitiervorschlag: § 12 BayGaV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/12

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