Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/11#abs-1 (1) Die Kaufpreissammlung einschließlich der übersandten Unterlagen darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/11#abs-2 (2) Auf Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird. Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ist in der Regel auszugehen, wenn die Auskunft von
1. mit der Wertermittlung an Grundstücken befassten Behörden,
2. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind oder
3. Sachverständigen für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DIN EN ISO/IEC 17024:2012-11, Ausgabe: 2012-11, Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren, Berlin: Beuth-Verlag)
für eine Wertermittlung beantragt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/11#abs-3 (3) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind. Die Auskünfte dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden. Eine unbefugte Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/11#abs-4 (4) Grundstücksbezogene Auskünfte dürfen nur an Personen erteilt werden, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer gleichwertigen Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, nur in einem Umfang, der zur Erreichung des mit der Auskunft angestrebten Verwendungszwecks zwingend erforderlich ist, und nur, soweit schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.