Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
BayGVFGArt 6 Aufstellung der Programme
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt die Programme auf. Dies gilt auch für die Anpassung und Fortschreibung der Programme.