Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
BayGVFGArt 7 Wirkung der Programme
Stand: 25.08.2026
Die Finanzmittel im Sinn des Art. 1 Satz 1 dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.