Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
BayGVFGArt 5 Programme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGVFG/5#abs-1 (1) Für Vorhaben im Sinn des Art. 2 sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGVFG/5#abs-2 (2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGVFG/5#abs-3 (3) Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.