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Art 6 BayGVFG (Bayern) — Aufstellung der Programme

Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt die Programme auf. Dies gilt auch für die Anpassung und Fortschreibung der Programme.