Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
BayGVFGArt 4 Höhe und Umfang der Förderung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGVFG/4#abs-1 (1) Die Förderung aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 beträgt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGVFG/4#abs-2 (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach Art. 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGVFG/4#abs-3 (3) Nicht zuwendungsfähig sind
1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
2. Verwaltungskosten,
3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.