Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
BayGVFGArt 1 Zuwendungen des Freistaates Bayern
Stand: 25.08.2026
Der Freistaat Bayern setzt die Mittel nach Art. 13g des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ein. Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.