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# Art 4 BayGVFG (Bayern) — Höhe und Umfang der Förderung

Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderung aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 beträgt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten.

(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach Art. 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

(3) Nicht zuwendungsfähig sind

1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

2. Verwaltungskosten,

3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die

a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,

b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayGVFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGVFG/4

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