Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
BayGMPPArt 9 Portal
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/9#abs-1 (1) Die AKDB kann aus dem nach Art. 7 geschaffenen Datenbestand ein Portal betreiben, aus dem automatisiert einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und Datenbestätigungen nach § 49a BMG erteilt werden. Für diese verlangt die AKDB vom Auskunftssuchenden ein privatrechtliches Entgelt. Das Entgelt ist so zu bemessen, dass auch die Aufwände des Staates und der Meldebehörden zur Schaffung, Aktualisierung und Nutzung des Datenbestands nach Art. 7 anteilig ausgeglichen werden können. Das Nähere können das Staatsministerium und die AKDB im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/9#abs-2 (2) Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Mitteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG und § 49a Abs. 2 Satz 2 BMG erteilt die AKDB.