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# Art 9 BayGMPP (Bayern) — Portal

Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die AKDB kann aus dem nach Art. 7 geschaffenen Datenbestand ein Portal betreiben, aus dem automatisiert einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und Datenbestätigungen nach § 49a BMG erteilt werden. Für diese verlangt die AKDB vom Auskunftssuchenden ein privatrechtliches Entgelt. Das Entgelt ist so zu bemessen, dass auch die Aufwände des Staates und der Meldebehörden zur Schaffung, Aktualisierung und Nutzung des Datenbestands nach Art. 7 anteilig ausgeglichen werden können. Das Nähere können das Staatsministerium und die AKDB im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.

(2) Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Mitteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG und § 49a Abs. 2 Satz 2 BMG erteilt die AKDB.

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Zitiervorschlag: Art 9 BayGMPP (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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