Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz

BayFwG

Art 5 Freiwillige Feuerwehr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/5#abs-1 (1) Die Feuerwehrvereine unterstützen die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr personell. Sie können Alters- und Ehrenabteilungen bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/5#abs-2 (2) Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 weiterhin gewährleistet ist.

Art 4 Art 6