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# Art 5 BayFwG (Bayern) — Freiwillige Feuerwehr

Bayerisches Feuerwehrgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Feuerwehrvereine unterstützen die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr personell. Sie können Alters- und Ehrenabteilungen bilden.

(2) Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 weiterhin gewährleistet ist.

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Zitiervorschlag: Art 5 BayFwG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/5

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