Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz
BayFwGArt 6 Feuerwehrdienst
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/6#abs-1 (1) Der Feuerwehrdienst wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet. Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/6#abs-2 (2) Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/6#abs-3 (3) Die Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten aufgenommen. Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Feuerwehrkommandant den Personalbedarf der Freiwilligen Feuerwehr und die Eignung des Bewerbers zu berücksichtigen. Der Feuerwehrkommandant kann ein ärztliches Gutachten verlangen. Fehlt einem Bewerber die Eignung für den Einsatzdienst, kann ihn der Kommandant mit der Maßgabe aufnehmen, dass sich sein Dienst auf bestimmte, seiner Eignung entsprechende Aufgaben der Feuerwehr beschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/6#abs-4 (4) Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden. Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.