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Art 42 BayFiG (Bayern) — Beendigung der Liquidation

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Liquidatoren haben die Beendigung der Liquidation innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen und ihr die Bücher und Papiere der aufgelösten Genossenschaft zu übergeben.

(2) Mit der Beendigung der Liquidation erlischt die Beitragspflicht der Genossenschafter.