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BayFiG

Art 41 Stellung der Liquidatoren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/41#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstands.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/41#abs-2 (2) Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden ist, Einstimmigkeit erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/41#abs-3 (3) Im Übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften der §§ 49 bis 53 BGB entsprechende Anwendung.

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