Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 40 Liquidation
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/40#abs-1 (1) Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. Sie erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung anderen Personen übertragen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/40#abs-2 (2) Die Liquidatoren haben ihre Bestellung unter Angabe ihrer Personalien innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.