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BayFiG

Art 39 Auflösung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/39#abs-1 (1) Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/39#abs-2 (2) Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die ausdrückliche Zustimmung von drei Viertel der Genossen und im Fall der Auflösung einer Zwangsgenossenschaft außerdem die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Genehmigungsantrags versagt wird. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Art 38 Art 40