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Art 40 BayFiG (Bayern) — Liquidation

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. Sie erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung anderen Personen übertragen worden ist.

(2) Die Liquidatoren haben ihre Bestellung unter Angabe ihrer Personalien innerhalb einer Woche der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.