Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 34 Genehmigung der Satzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/34#abs-1 (1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/34#abs-2 (2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.