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BayFiGArt. 34 Genehmigung der Satzung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/34#abs-1 (1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/34#abs-2 (2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.