Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 33 Beschluss über die Satzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/33#abs-1 (1) Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Genossen festgestellt. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/33#abs-2 (2) Die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfangs der Fischereirechte der Genossen nur mit Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen bestimmt werden.