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Art 34 BayFiG (Bayern) — Genehmigung der Satzung

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.