Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 35 Vorstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/35#abs-1 (1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand oder Vorsitzende hat ein Verzeichnis der in das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser (Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/35#abs-2 (2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Änderung in seiner Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/35#abs-3 (3) Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/35#abs-4 (4) Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, die nicht Genossen sind.