Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz

BayFiG

Art 35 Vorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/35#abs-1 (1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand oder Vorsitzende hat ein Verzeichnis der in das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser (Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/35#abs-2 (2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Änderung in seiner Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/35#abs-3 (3) Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/35#abs-4 (4) Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, die nicht Genossen sind.

Art 34 Art 36