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BayFiG

Art. 15 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/15#abs-1 (1) Die Bestimmungen der Art. 12 bis 14 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/15#abs-2 (2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.

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