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BayFiG

Art 15 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/15#abs-1 (1) Die Bestimmungen der Art. 12 bis 14 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/15#abs-2 (2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.

Art 14 Art 16