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BayFiG

Art 12 Selbstständiger Fischereibetrieb

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/12#abs-1 (1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist nur derjenige befugt, dessen Recht sich auf einen räumlichen Umfang des Gewässers erstreckt, der eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei ermöglicht (selbstständiger Fischereibetrieb).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/12#abs-2 (2) In fließenden Gewässern wird hierfür regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge erfordert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/12#abs-3 (3) Bildet ein Fischereirecht einen selbstständigen Fischereibetrieb, kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann geteilt veräußert werden, wenn jeder Teil für sich einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/12#abs-4 (4) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 auszuüben. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Satzes 1 gestatten.

Art 11 Art 13