Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz

BayFiG

Art 14 Überlassung der Fischereiausübung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Berechtigte für die Ausübung eines Fischereirechts, das weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat die Ausübung des Fischereirechts dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden selbstständigen Fischereibetriebs gegen Entschädigung zu überlassen, wenn dieser es verlangt

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