Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 16 Begriff
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/16#abs-1 (1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/16#abs-2 (2) Nicht als Koppelfischerei gilt, wenn ein Fischereirecht zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.