Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 4 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/4#abs-1 (1) Oberste Ausbildungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/4#abs-2 (2) Ernennungsbehörden im Sinne der Teile 1 und 2 sind die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf zuständigen Behörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/4#abs-3 (3) Ausbildungsstellen sind die Behörden und Stellen, denen die Ernennungsbehörden Beamtinnen und Beamte zur Ausbildung zuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/4#abs-4 (4) Die erste Ausbildungsstelle bestellt die Ausbildungsleitung für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. Die mit der Ausbildungsleitung betrauten Personen sind Vorgesetzte der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.

§ 3 § 5