Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 3 Sonstiger Qualifikationserwerb

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/3#abs-1 (1) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Fachgebiet Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Straßen- und Ingenieurbau, Technischer Umweltschutz oder Naturschutz und Landschaftspflege erworben durch

1. einen erfolgreichen Abschluss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder eine geeignete Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine geeignete Industriemeisterprüfung und eine anschließende mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet und

2. mindestens drei überfachliche Fortbildungsmaßnahmen nach Erwerb der nach Nr. 1 geforderten Vorbildung.

Mindestens ein Jahr der nach Satz 1 Nr. 1 geforderten qualifizierten Tätigkeit muss im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/3#abs-2 (2) Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung „Technische Obersekretärin“ oder „Technischer Obersekretär“ geführt.

§ 2 § 4