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§ 4 BayFachVbtuD (Bayern) — Zuständigkeiten

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Ausbildungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

(2) Ernennungsbehörden im Sinne der Teile 1 und 2 sind die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf zuständigen Behörden.

(3) Ausbildungsstellen sind die Behörden und Stellen, denen die Ernennungsbehörden Beamtinnen und Beamte zur Ausbildung zuweisen.

(4) Die erste Ausbildungsstelle bestellt die Ausbildungsleitung für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. Die mit der Ausbildungsleitung betrauten Personen sind Vorgesetzte der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.