Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 5 Voraussetzungen der Zulassung
Stand: 25.08.2026
Die erforderliche Vorbildung weist auf:
1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, wer einen geeigneten Abschluss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule erlangt hat oder eine geeignete Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine geeignete Industriemeisterprüfung erfolgreich absolviert hat,
2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, wer einen Bachelor-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Fachhochschule in einem geeigneten Studiengang oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat,
3. für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, wer einen Master-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Universität in einem geeigneten Studiengang oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat.
Die Geeignetheit des Studienganges, Abschlusses oder eines gleichwertig anerkannten Bildungsstands richtet sich nach den Aufgabenbereichen, in denen der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.