Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 20 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Notenstufen und Punktzahlen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/20#abs-1 (1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:
Einzelnote
Beschreibung
Einzelpunkte
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
14 bis 15
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
11 bis 13
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
8 bis 10
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
5 bis 7
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
2 bis 4
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
0 bis 1.
Für jede schriftliche Prüfung sowie jedes Prüfungsgespräch werden Einzelpunktzahlen durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer vergeben; Stichentscheide richten sich nach § 21 Abs. 2 APO. Die Einzelpunktzahl für den Kurzvortrag einschließlich Diskussion sowie für die in der vierten Qualifikationsebene gesondert bewertete Diskussion vergibt die Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/20#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungen werden entsprechend ihrer Dauer gewichtet
1. vierfach bei Prüfungen mit vier Stunden,
2. fünffach bei Prüfungen mit fünf Stunden,
3. sechsfach bei Prüfungen mit sechs Stunden,
4. siebenfach bei Prüfungen mit sieben Stunden.
Aus dem mündlichen Teil zählt jede Einzelpunktzahl zweifach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/20#abs-3 (3) Aus sämtlichen Einzelpunktzahlen ermittelt das Prüfungsamt die Gesamtprüfungsnote. Hierzu werden zunächst die gewichteten Einzelpunktzahlen zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Die Gesamtpunktzahl wird anschließend durch folgenden Faktor geteilt und auf zwei Stellen gerundet:
1. 28 für die zweite und dritte Qualifizierungsebene,
2. 43 für die vierte Qualifizierungsebene.
Das Ergebnis stellt die Durchschnittspunktzahl dar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/20#abs-4 (4) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote:
Durchschnittspunktzahl
Gesamtprüfungsnote
13,50
bis
15,00
sehr gut
11,00
bis
13,49
gut
8,00
bis
10,99
befriedigend
5,00
bis
7,99
ausreichend
2,00
bis
4,99
mangelhaft
0
bis
1,99
ungenügend.