Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 20 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Notenstufen und Punktzahlen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/20#abs-1 (1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:

Einzelnote

Beschreibung

Einzelpunkte

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

14 bis 15

gut

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

11 bis 13

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

8 bis 10

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

5 bis 7

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

2 bis 4

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

0 bis 1.

Für jede schriftliche Prüfung sowie jedes Prüfungsgespräch werden Einzelpunktzahlen durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer vergeben; Stichentscheide richten sich nach § 21 Abs. 2 APO. Die Einzelpunktzahl für den Kurzvortrag einschließlich Diskussion sowie für die in der vierten Qualifikationsebene gesondert bewertete Diskussion vergibt die Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/20#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungen werden entsprechend ihrer Dauer gewichtet

1. vierfach bei Prüfungen mit vier Stunden,

2. fünffach bei Prüfungen mit fünf Stunden,

3. sechsfach bei Prüfungen mit sechs Stunden,

4. siebenfach bei Prüfungen mit sieben Stunden.

Aus dem mündlichen Teil zählt jede Einzelpunktzahl zweifach.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/20#abs-3 (3) Aus sämtlichen Einzelpunktzahlen ermittelt das Prüfungsamt die Gesamtprüfungsnote. Hierzu werden zunächst die gewichteten Einzelpunktzahlen zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Die Gesamtpunktzahl wird anschließend durch folgenden Faktor geteilt und auf zwei Stellen gerundet:

1. 28 für die zweite und dritte Qualifizierungsebene,

2. 43 für die vierte Qualifizierungsebene.

Das Ergebnis stellt die Durchschnittspunktzahl dar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/20#abs-4 (4) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote:

Durchschnittspunktzahl

Gesamtprüfungsnote

13,50

bis

15,00

sehr gut

11,00

bis

13,49

gut

8,00

bis

10,99

befriedigend

5,00

bis

7,99

ausreichend

2,00

bis

4,99

mangelhaft

0

bis

1,99

ungenügend.

§ 19 § 21