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# § 21 BayFachVbtuD (Bayern) — Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung, Wiederholung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Gesamtpunktzahl

a) für die zweite und dritte Qualifikationsebene weniger als 140 Punkte beträgt,

b) für die vierte Qualifikationsebene weniger als 215 Punkte beträgt

und die Gesamtprüfungsnote somit schlechter als ausreichend ist;

2. weniger als 5 Punkte in mehr als drei Prüfungen erzielt wurden, darunter maximal zwei schriftliche Prüfungen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben oder die eine bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholen wollen, können sie nur einmal und nur zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 21 BayFachVbtuD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/21

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