Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

BayFachVbtuD

§ 10 Durchführung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/10#abs-1 (1) Die oberste Ausbildungsbehörde erstellt für jedes Fachgebiet die Rahmenausbildungspläne. Rahmenausbildungspläne teilen den Vorbereitungsdienst zeitlich in praktische und fachtheoretische Ausbildungsabschnitte ein, Prüfstoffverzeichnisse ( Anlagen 1 bis 3 ) geben die zu vermittelnden Lehr- und Prüfinhalte vor. Es wechseln sich praktische und fachtheoretische Ausbildungsabschnitte ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/10#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung entwickelt und vereinbart zusammen mit den Beamtinnen und Beamten aus den Rahmenausbildungsplänen persönliche Ausbildungspläne unter Berücksichtigung ihrer Vorkenntnisse und individuellen Belange.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/10#abs-3 (3) Die Ernennungsbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden entsenden die Beamtinnen und Beamten entsprechend den persönlichen Ausbildungsplänen.

§ 9 § 11