Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)
BayFachVbtuD§ 11 Ausbildungsakte und Beschäftigungsnachweis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/11#abs-1 (1) Die Ausbildungsakte wird von der ersten Ausbildungsstelle angelegt und während des Vorbereitungsdienstes geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/11#abs-2 (2) Beschäftigungsnachweise sind von den Beamtinnen und Beamten gemäß den Vorgaben der obersten Ausbildungsbehörde zu führen und geben über die wesentlichen Tätigkeiten in den praktischen Ausbildungsabschnitten Auskunft. Sie sind nach jedem praktischen Ausbildungsabschnitt der Ausbildungsleitung vorzulegen und mit dieser zu besprechen. Die Ausbildungsleitung bescheinigt auf jedem Beschäftigungsnachweis, ob der persönliche Ausbildungsplan umgesetzt und die Ausbildungsziele erreicht wurden.