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# § 10 BayFachVbtuD (Bayern) — Durchführung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Ausbildungsbehörde erstellt für jedes Fachgebiet die Rahmenausbildungspläne. Rahmenausbildungspläne teilen den Vorbereitungsdienst zeitlich in praktische und fachtheoretische Ausbildungsabschnitte ein, Prüfstoffverzeichnisse ( Anlagen 1 bis 3 ) geben die zu vermittelnden Lehr- und Prüfinhalte vor. Es wechseln sich praktische und fachtheoretische Ausbildungsabschnitte ab.

(2) Die Ausbildungsleitung entwickelt und vereinbart zusammen mit den Beamtinnen und Beamten aus den Rahmenausbildungsplänen persönliche Ausbildungspläne unter Berücksichtigung ihrer Vorkenntnisse und individuellen Belange.

(3) Die Ernennungsbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden entsenden die Beamtinnen und Beamten entsprechend den persönlichen Ausbildungsplänen.

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Zitiervorschlag: § 10 BayFachVbtuD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/10

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