Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK
BayFachVBibl§ 45 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei vierstündigen Aufsichtsarbeiten zum Stoff der in § 40 Abs. 1 aufgeführten Grundlagenfächer.