Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 40 Ausbildungsgegenstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/40#abs-1 (1) Die Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf folgende Grundlagenfächer als Pflichtfächer:

1. Bibliotheks- und Informationswesen des In- und Auslands,

2. Akquisition von Informationsressourcen,

3. Medien- und Informationserschließung,

4. Bestands- und Informationsvermittlung,

5. Publikationswesen,

6. Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,

7. Informationstechnologie,

8. Management,

9. Bibliotheksrelevantes Recht,

10. Altes Buch und Geschichte des Bibliothekswesens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/40#abs-2 (2) Die Ausbildung in den Grundlagenfächern wird durch Vertiefungskurse ergänzt. Die Referendare und Referendarinnen sind verpflichtet, während der theoretischen Ausbildung mindestens vier Vertiefungskurse zu belegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/40#abs-3 (3) Die Referendare und Referendarinnen sind verpflichtet, neben der bibliotheksfachlichen Ausbildung ihr im Hochschulstudium erworbenes Fachwissen weiter zu pflegen und zu vertiefen.

§ 39 § 41