Die schriftliche Prüfung besteht aus drei vierstündigen Aufsichtsarbeiten zum Stoff der in § 40 Abs. 1 aufgeführten Grundlagenfächer.
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Die schriftliche Prüfung besteht aus drei vierstündigen Aufsichtsarbeiten zum Stoff der in § 40 Abs. 1 aufgeführten Grundlagenfächer.