Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 44 Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/44#abs-1 (1) Zur schriftlichen und mündlichen Prüfung nach §§ 45 und 48 wird zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung nach § 41 mit Erfolg abgeleistet hat. § 25 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/44#abs-2 (2) Bei der Staatsbibliothek wird zur Unterstützung des Prüfungsausschusses ein Prüfungsamt eingerichtet.

§ 43 § 45