Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 25 Durchführung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer das Ausbildungsziel gemäß § 24 erreicht hat. Wer den Vorbereitungsdienst erst zwischen dem Beginn der schriftlichen Prüfung und dem Tag der mündlichen Prüfung beendet, kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist den Bewerbern und Bewerberinnen sowie den Ernennungsbehörden schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 24 § 26