Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK
BayFachVBibl§ 14 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/14#abs-1 (1) Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss oder von der von ihm gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 1 eingesetzten Prüfungskommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung abgenommen. Sie erstreckt sich auf alle Gebiete der Ausbildung. Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden einzeln geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/14#abs-2 (2) Die Prüfungsdauer beträgt bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg
1. in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten,
2. in der vierten Qualifikationsebene 60 Minuten.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der eingesetzten Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.