Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK
BayFachVBibl§ 15 Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.