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# § 14 BayFachVBibl (Bayern) — Mündliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss oder von der von ihm gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 1 eingesetzten Prüfungskommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung abgenommen. Sie erstreckt sich auf alle Gebiete der Ausbildung. Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden einzeln geprüft.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg

1. in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten,

2. in der vierten Qualifikationsebene 60 Minuten.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der eingesetzten Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 14 BayFachVBibl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/14

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