Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

BayFachVBibl

§ 13 Form der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/13#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, zudem für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene aus den schriftlichen Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung. Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/13#abs-2 (2) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist modular aufgebaut.

§ 12 § 14