Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

BayEbFöG

Art 13 Landesstatistik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Landesamt für Statistik erhebt Angaben zu

1. Art und Zahl der staatlich geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

2. Art und Umfang der von ihnen geleisteten Bildungsarbeit,

3. deren finanziellen Aufwand und

4. nicht personenbezogenen Daten über das dort beschäftigte Personal.

Die Förderempfänger haben dem Landesamt für Statistik die erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Art 12 Art 14