Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

BayEbFöG

Art 12 Berichte zur Erwachsenenbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Förderempfänger berichten dem Staatsministerium über ihre Bildungsarbeit und ihre Planungen und legen dazu nachvollziehbare Daten und Bewertungen vor. Der Bericht enthält insbesondere:

1. den erneuten Nachweis der Voraussetzungen ihrer Anerkennung nach Art. 2 Abs. 4 und 5,

2. in Zweifelsfällen den Nachweis der Berücksichtigungsfähigkeit der von ihnen vertretenen Träger und Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 bis 6,

3. Angaben zu Umfang, thematischer Breite, Ausrichtung und tatsächlicher Nachfrage der von ihren Trägern und Einrichtungen erbrachten Lehrangebote,

4. Angaben zur Umsetzung eines Qualitätsmanagements,

5. Angaben zur Verwendung des nach Art. 6 Abs. 4 einbehaltenen Förderempfängeranteils.

Art 11 Art 13